Hinweis zur einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen
Die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Potsdam. Sie fördert die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Sie verfolgt als besonders förde-rungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und ist insofern begünstigt nach § 10b Abs. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und §§ 48, 49 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nebst Abschnitt A der Anlage 1. Zuwendungen natürlicher Personen zur Förderung der Stiftung sind bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder – bei Gewerbetreibenden – 2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalen-derjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
Darüber hinaus können Zuwendungen an die Stiftung bis zur Höhe von EUR 20.450,00 jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts erweitert worden.
Die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2004 errichtet. Erfolgt anlässlich der Neugründung der Schulstiftung eine Zuwendung in deren Vermögensstock, so können gemäß § 10 b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von EUR 307.000,00, zusätzlich zu den vor-hergenannten genannten Zuwendungen, als Sonderausgaben abgezogen werden. Als anlässlich der Neugründung geleistete Zuwendungen gelten solche, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung, also bis zum 31. Dezember 2005, geleistet worden sind. Dieser Sonderausgabenabzug kann seitens des Steuerpflichtigen innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Für Spenden von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen oder anderen steuer pflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten die gleichen steuerlichen Regeln für den Sonderausgabenabzug mit Ausnahme der Abzugsmöglichkeit von EUR 307.000,00 bei Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock der Stiftung.Hinweis zur einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg


