Schulgeldregelung für Allgemeinbildende Schulen ab 01. August 2010
Die Schulgeldregelung der Evangelischen Schulstiftung können Sie
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1. Einkommensabhängiges Schulgeld
Das Schulgeld wird - einkommensabhängig - nach Maßgabe folgender Tabellen in Euro (€) erhoben:
a. Schulgeldtabelle
Einkommen / Jahr | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |||
Euro ( € ) | jährl. | monatl. | jährl. | monatl. | jährl. | monat. |
bis 28.130,99 | 540,00 | 45,00 | 270,00 | 22,50 | 135,00 | 11,25 |
28.131,00 – 33.999,99 | 648,00 | 54,00 | 324,00 | 27,00 | 162,00 | 13,50 |
34.000,00 – 41.130,99 | 720,00 | 60,00 | 360,00 | 30,00 | 180,00 | 15,00 |
41.131,00 – 51.130,99 | 864,00 | 72,00 | 432,00 | 36,00 | 216,00 | 18,00 |
51.131,00 – 61.360,99 | 1.080,00 | 90,00 | 540,00 | 45,00 | 270,00 | 22,50 |
61.361,00 – 71.590,99 | 1.296,00 | 108,00 | 648,00 | 54,00 | 324,00 | 27,00 |
71.591,00 – 81.810,99 | 1.584,00 | 132,00 | 792,00 | 66,00 | 396,00 | 33,00 |
81.811,00 – 91.810,99 | 1.920,00 | 160,00 | 960,00 | 80,00 | 480,00 | 40,00 |
91.811,00 – 101.810,99 | 2.232,00 | 186,00 | 1.116,00 | 93,00 | 558,00 | 46,50 |
101.811,00 – 111.810,99 | 2.796,00 | 233,00 | 1.398,00 | 116,50 | 699,00 | 58,25 |
111.811,00 – 121.810,99 | 3.156,00 | 263,00 | 1.578,00 | 131,50 | 789,00 | 65,75 |
121.811,00 – 131.810,99 | 3.336,00 | 278,00 | 1.668,00 | 139,00 | 834,00 | 69,50 |
131.811,00 – 141.810,99 | 3.516,00 | 293,00 | 1.758,00 | 146,50 | 879,00 | 73,25 |
141.811,00 – 149.999,99 | 3.696,00 | 308,00 | 1.848,00 | 154,00 | 924,00 | 77,00 |
ab 150.000,00 | 3.780,00 | 315,00 | 1.890,00 | 157,50 | 945,00 | 78,75 |
Für das 4. Kind und weitere Kinder in Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist kein Schulgeld zu zahlen.
b. Schulgeldtabelle für den gebundenen Ganztagsbetrieb
Einkommen /Jahr | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |||
Euro ( € ) | jährl. | monatl. | jährl. | monatl. | jährl. | monatl. |
bis 28.130,99 | 840,00 | 70,00 | 420,00 | 35,00 | 210,00 | 17,50 |
28.131,00 – 33.999,99 | 1.044,00 | 87,00 | 522,00 | 43,50 | 261,00 | 21,75 |
34.000,00 – 41.130,99 | 1.272,00 | 106,00 | 636,00 | 53,00 | 318,00 | 26,50 |
41.131,00 – 51.130,99 | 1.656,00 | 138,00 | 828,00 | 69,00 | 414,00 | 34,50 |
51.131,00 – 61.360,99 | 2.064,00 | 172,00 | 1.032,00 | 86,00 | 516,00 | 43,00 |
61.361,00 – 71.590,99 | 2.484,00 | 207,00 | 1.242,00 | 103,50 | 621,00 | 51,75 |
71.591,00 – 81.810,99 | 2.880,00 | 240,00 | 1.440,00 | 120,00 | 720,00 | 60,00 |
81.811,00 – 91.810,99 | 3.264,00 | 272,00 | 1.632,00 | 136,00 | 816,00 | 68,00 |
91.811,00 – 101.810,99 | 3.624,00 | 302,00 | 1.812,00 | 151,00 | 906,00 | 75,50 |
101.811,00 – 111.810,99 | 3.984,00 | 332,00 | 1.992,00 | 166,00 | 996,00 | 83,00 |
111.811,00 – 121.810,99 | 4.344,00 | 362,00 | 2.172,00 | 181,00 | 1.086,00 | 90,50 |
121.811,00 – 131.810,99 | 4.632,00 | 386,00 | 2.316,00 | 193,00 | 1.158,00 | 96,50 |
131.811,00 – 141.810,99 | 4.896,00 | 408,00 | 2.448,00 | 204,00 | 1.224,00 | 102,00 |
141.811,00 – 149.999,99 | 5.148,00 | 429,00 | 2.574,00 | 214,50 | 1.287,00 | 107,25 |
ab 150.000,00 | 5.412,00 | 451,00 | 2.706,00 | 225,50 | 1.353,00 | 112,75 |
Für das 4. Kind und weitere Kinder in Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist kein Schulgeld zu zahlen.
2. Einkommensanrechnung
2.1 Berücksichtigt wird das Einkommen der Schulgeldpflichtigen. Schulgeldpflichtig sind das die Schule besuchende Kind und dessen Eltern. Sind andere Personen verpflichtet, dem Kind Unterhalt zu gewähren, sind auch diese schulgeldpflichtig.
2.2 Als Einkommen gilt - vorbehaltlich des Absatzes 2.4 - die Summe der im letzten Kalenderjahr vor der Festsetzung des Schulgeldes erzielten positiven Einkünfte der Schulgeldpflichtigen. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach § 2 Einkommenssteuergesetz und im Falle des Abschnittes 4 auch nach § 76 Abs. 1 BSHG.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich.
Abgezogen werden können:
a. Ein Freibetrag von 2.045 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
b. die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten oder die vorgesehenen Pauschalsätze,
c. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Kirchensteuer.
2.3 Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge:
a. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,
b. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommenssteuergesetz,
c. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind.
2.4 Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Festsetzung des Schulgeldes nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung des Schulgeldes zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Festsetzung das Schulgeld vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse zu bemessen. Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend für das jeweilige Schuljahr.
3. Festsetzung des Schulgeldes
3.1 Das Schulgeld wird von der Evangelischen Schulstiftung jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die notwendigen Unterlagen (siehe Nr. 2.2 und 2.3) bis zum 31.05. des Berechnungsjahres bei der Evangelischen Schulstiftung einzureichen. Sofern keine Einkommensänderung (siehe Nr. 3.5) vorliegt, behält die letzte Festsetzung ihre Gültigkeit.
3.2 Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag für den Zeitraum vom 1.8. eines Kalenderjahres bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres; es ist im Voraus zu entrichten. Das Schulgeld kann in 12 monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen sind die Teilbeträge auch dann bis zum Ablauf des lfd. Schuljahres zu entrichten, wenn das Schulverhältnis vor diesem Zeitpunkt endet.
Selbstzahler überweisen das Schulgeld so, dass es bis zum 15. eines Monats auf dem Schulgeldkonto verbucht ist. Teilnehmer am Einzugsverfahren können den Einzug zum 15. eines Monats vornehmen lassen.
3.3 Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage der erforderlichen Unterlagen:
Einkommenssteuerbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- oder Gehaltsabrechung für das gesamte Kalenderjahr, Bescheinigung des Arbeitgebers über den steuerpflichtigen Jahresarbeitsbruttolohn sowie weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten.
3.4 Sofern die Schulgeldpflichtigen die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung des positiven Einkommens nicht vorlegen, sind sie mit einer Zuordnung zur höchsten Einkommensgruppe der Schulgeldtabelle einverstanden.
3.5 Bei erheblicher Verminderung des Einkommens kann eine Anpassung auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der Unterlagen gem. Ziffer 3.3 bei der Evangelischen Schulstiftung einzureichen. Eine rückwirkende Anpassung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern die Voraussetzungen zu Satz 2 erfüllt sind, erfolgt eine Anpassung zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht.
Eine Steigerung des Einkommens ist schriftlich und unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen der Evangelischen Schulstiftung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die Anpassung erfolgt dann zum Ersten des Monats, in dem die Einkommenssteigerung erfolgt ist.
3.6 Entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge in § 366 Abs. 2 BGB werden Zahlungen der Schulgeldpflichtigen verrechnet mit dem jeweils ältesten geschuldeten Schulgeld. Eine entgegenstehende Zahlungsbestimmung ist unwirksam.
3.7 Gemäß § 202 Abs. 2 BGB wird hinsichtlich des geschuldeten Schulgeldes eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vereinbart.
4. Schulgeldbefreiungen
4.1 Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Absätze ganz oder teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden.
4.2 Schulgeldpflichtige,
a. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) erhalten oder
b. deren Einkommen die in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 angegebenen Bedarfssätze nicht übersteigt, werden in vollem Umfang von der Zahlung des Schulgeldes befreit.
4.3 Die Bedarfssätze orientieren sich am Regelbedarf nach Sozialgesetzbuch XII in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Im Falle einer gesetzlichen Änderung des Regelbedarfes werden die Bedarfssätze in angemessenem Umfang entsprechend geändert. Die Bedarfssätze setzen sich aus Regelbedarfssätzen und dem in Nr. 4.4 geregelten Bedarfssatz für die Unterkunft und Heizung zusammen.
Die Regelbedarfssätze betragen derzeit:
a. Alleinstehende oder Alleinerziehende 359,00 Euro
b. für Partner/Eheleute ab Beginn des 19. Lebensjahres 323,00 Euro
c. für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,00 Euro
d. für Kinder ab dem 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 Euro
e. für Kinder ab dem 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 287,00 Euro
4.4 Der Bedarfssatz für die Unterkunft und Heizung richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder.
Er beträgt bei einem Haushalt von weniger als vier Familienmitgliedern 490,00 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied wird der Bedarfssatz um 102,00 Euro erhöht.
4.5 Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze gemäß Nr. 4.3 um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H.
4.6 Abweichend von Nr. 4.2 und Nr. 4.5 können Schulgeldpflichtige beim Vorliegen schwerwiegender Gründe ganz oder teilweise vom Schulgeld befreit werden.
4.7 Anträge auf Schulgeldbefreiung sind schriftlich bei der Evangelischen Schulstiftung einzureichen und unter Beifügung von Nachweisen zu begründen. Die Schulgeldbefreiung wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Soweit die Evangelische Schulstiftung den Anträgen entspricht, gelten sie jeweils ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht für die Dauer des Schuljahres.
4.8 Für Pflegekinder ist der Betrag der niedrigsten Einkommensstufe (z. Zt. 45,00 Euro) zu entrichten.
4.9 Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt werden, ist für den Beurlaubungszeitraum der Betrag der niedrigsten Einkommensstufe (z. Zt. 45,00 Euro) zu entrichten.
5. Termine und Fristen
5.1 Termine und Fristen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden jährlich in Anpassung an das jeweilige Schuljahr festgesetzt.
Schulgeld-Tabelle für das Oberlin-Seminar, gültig ab 1.8.2008 für Neuverträge
| Einkommen/Jahr (in EUR) | . Zahlbetrag | ||
|---|---|---|---|
| jährlich | monatlich | ||
| bis 39.370,99 | 840,00 | 70,00 | |
| 39.371,00 - 51.130,99 | 864,00 | 72,00 | |
| 51.131,00 - 61.360,99 | 1.032,00 | 86,00 | |
| 61.361,00 - 71.590,99 | 1.176,00 | 98,00 | |
| 71.591,00 - 81.810,99 | 1.332,00 | 111,00 | |
| 81.811,00 - 99.999,99 | 1.632,00 | 136,00 | |
| ab 100.000,00 | 1800,00 | 150,00 | |


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