Evangelische Schulstiftung in der EKBO
Elternbeitrag
Gute Schulen kosten Geld
Vom pädagogischen Personal bis zum Hausmeister, von Lehr- und Lernmittel, der Ausstattung bis hin zur Digitalisierung entstehen Kosten. Auch die Schulgebäude müssen erhalten und erweitert werden.
Als öffentliche Schulen in freier Trägerschaft erhalten wir von den Ländern Berlin und Brandenburg nur ungefähr zwei Drittel unserer Gesamtkosten. Das übrige Drittel müssen wir anders aufbringen.
Elternbeitrag – aber nach Einkommen
Wie auch andere Schulen in freier Trägerschaft müssen wir daher ein einkommensabhängiges Schulgeld erheben. Geschwisterkinder zahlen einen verminderten Betrag. Eltern, die Soziale Transferleistungen wie etwa ALGII erhalten, können sich bei uns vom Schulgeld befreien lassen.
Offen für alle Kinder als Solidargemeinschaft
Gemäß dem Grundsatz der Zugänglichkeit, sind wir für alle Kinder offen – unabhängig von Herkunft, sozialem Hintergrund oder Konfession. Als Träger mit christlicher Wertehaltung verstehen wir uns darüber hinaus als Verantwortungsgemeinschaft.
Um auch Kindern einkommensschwacher Familien den Zugang zu unseren Schulen zu ermöglichen, legen wir die Beiträge einkommensstärkerer Familien um. Auf diese Weise ermöglichen wir allen Kindern die Chance auf eine gute Bildung in wertschätzender Umgebung.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie.
Bevor der Schulgeldbeitrag berechnet werden kann, muss das maßgebliche Einkommen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten ermittelt werden. Hierfür reichen Sie alle berechnungsrelevanten Unterlagen in der Geschäftsstelle der Evangelischen Schulstiftung, Bereich Elternbeiträge, ein.
Wenn das maßgebliche Einkommen feststeht, beträgt der Schulgeldbeitrag je nach Schulform 2,4 % oder 4,3 %. Für Schulgeldpflichtige mit einem maßgeblichen Einkommen von unter 80.000,00 Euro gelten bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 – somit dem 31.07.2022 – die Beitragssätze von 2,2 % bzw. 3,9 % für den gebundenen Ganztagsbetrieb.
2,4 % als Grundlage für die Berechnung des Schulgeldes
Evangelische Grundschule Brandenburg an der Havel
Evangelische Schule Buch
Evangelische Schule Charlottenburg
Evangelische Gottfried-Forck-Grundschule Cottbus
Evangelische Schule Cottbus – Gymnasium
Evangelisches Gymnasium am Dom zu Brandenburg – Sekundarstufe II ab Klassenstufe 11
Evangelische Grundschule Frankfurt (Oder)
Evangelische Schule Frankfurt (Oder) – Gymnasium
Evangelische Grundschule Friedrichshagen
Evangelische Schule Berlin-Friedrichshain
Evangelische Schule Frohnau
Evangelisches Gymnasium zum Grauen Kloster
Evangelische Schule Köpenick
Evangelische Schule Berlin-Mitte
Evangelische Schule Neukölln
Evangelische Schule Neuruppin – Grundschule, Oberschule, Gymnasium
Evangelische Schule Pankow
Evangelische Schule Schönefeld
Evangelische Grundschule Schwedt
Evangelische Schule Spandau
Evangelische Schule Steglitz
Evangelische Grundschule Wilmersdorf
Evangelische Johanniter-Schulen Wriezen – Grundschule, Gymnasium Sekundarstufe II ab
Klassenstufe 11
Evangelische Schule Berlin-Zentrum – Sekundarstufe II / ab Klassenstufe 12
4,3 % als Grundlage für die Berechnung des Schulgeldes
Evangelisches Gymnasium am Dom zu Brandenburg – Sekundarstufe I / Klassenstufe 7- 10
Evangelische Schule Lichtenberg
Evangelische Johanniter-Schulen Wriezen – Gymnasium Sekundarstufe I / Klassenstufe 7- 10
Evangelische Schule Berlin-Zentrum – Sekundarstufe I und Sek II / Klassenstufe 11
Evangelische Oberschule am Dom zu Brandenburg
Als Einkommen gilt die Summe der in dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten positiven Einkünfte (Bruttoeinkünfte) der schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten. Die maßgeblichen Einkommensarten bestimmen sich nach §2 Einkommensteuergesetz (EStG):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG
Ebenfalls angerechnet werden Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen und sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind (wie Kranken- und Kinderkrankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld oder Arbeitslosengeld).
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer schulgeldpflichtiger Personen ist nicht möglich.
Von der Summe des festgestellten Einkommens werden folgende Positionen abgezogen:
- ein Freibetrag von 2.640,00 Euro / ab dem Schuljahr 2023/24 2.928,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
- die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten oder die vorgesehenen Pauschalsätze
- die im Berechnungszeitraum geleistete Kirchensteuer
- außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG, die von der Finanzverwaltung nachweisbar (durch Einkommensteuerbescheid) als abziehbar anerkannt wurden
Sonderausgaben (u. a. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung) werden nicht berücksichtigt.
Zur Festsetzung des Schulgeldes werden nur die positiven Einkünfte zugrunde gelegt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten bzw. von dem anderen Elternteil ist nicht möglich.
Die Einkommensermittlung erfolgt grundsätzlich anhand des vollständigen (alle Seiten bis zum Siegel des Finanzamtes) Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 (01.08.2021 – 31.07.2022) ist das vollständige Kalenderjahr 2020 berechnungsrelevant.
Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.
Schulgeldpflichtige, die mangels steuerrechtlicher Verpflichtung keine Einkommensteuererklärung abgegeben, sind verpflichtet, dies glaubhaft zu belegen. Die
Einkommensermittlung erfolgt dann anhand anderer geeigneter Nachweisunterlagen für das
dem Schuljahr vorhergehende Kalenderjahr. Dies können u.a. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen für den gesamtem Zeitraum,
ALG I-Bescheide, Bescheinigung des Arbeitgebers über den steuerpflichtigen Jahresbruttoarbeitslohn, Gewinnermittlung sowie weitere Unterlagen zum Nachweis sonstiger Einkommensarten sein.
Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SGB XII und AsylbLG sind, werden auf Antrag von der Zahlung des Schulgeldes befreit. Eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides ist dem Antrag beizufügen. Die Befreiung gilt nur für den jeweils bewilligten Zeitraum des Leistungsbescheides.
Die Zuständigkeiten für die Schulen sind unter den Sachbearbeiter*innen aufgeteilt. Die Einkommensunterlagen können Sie postalisch, per Fax oder E-Mail übermitteln.
Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres einzureichen.
Schulgeldpflichtige, die ihre Kinder neu an einer unserer Schulen angemeldet haben, werden von uns postalisch aufgefordert Ihre Unterlagen einzureichen.
Bei wesentlichen Einkommensminderungen kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung eines Nachweises über die Einkommensminderung (z.B. Arbeitslosengeld-, Rentenbescheid, Bescheid über Elterngeld/Betreuungsgeld, aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung etc.) einzureichen.
Die Neuberechnung findet ab dem Monat – in dem der Antrag eingegangen ist – statt, eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.
Wir benötigen keine Einkommensunterlagen, wenn Sie uns formlos schriftlich mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten. Sofern diese Mittelung nicht erfolgt und die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 31.3. des darauffolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, sind wir berechtigt, rückwirkend den jeweiligen Höchstbetrag festzusetzen.
Der Schulvertrag muss von allen Personenberechtigten als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift einer Personensorgeberechtigten/ eines Personenberechtigten würde zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil besteht, dann kann dieses den Vertrag alleine unterzeichnen (Nachweis über das alleinige Sorgerecht anhand Negativbescheinigung).
Schulgeldpflichtig sind die Personensorgeberechtigten. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzung, so werden diese auch zur Festsetzung des Schulgeldes herangezogen und haften hierfür als Gesamtschuldner. Eine prozentuale Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist derzeit nicht möglich.
Im Falle einer Trennung/ Scheidung der Eltern bleiben weiterhin beide Elternteile Schulgeldpflichtige, es sei denn, einem Elternteil wird die alleinige Personensorgeberechtigung zugesprochen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, ist die sog. Negativbescheinigung einzureichen. Die Negativbescheinigung ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.
Eine anteilige Berechnung nach den jeweiligen Einkünften der Personensorgeberechtigten ist derzeit nicht möglich. Wie die Zahlungsmodalitäten ablaufen, liegt in der Verantwortung von den Schulgeldpflichtigen. Die Personensorgeberechtigten haften gesamtschuldnerisch.
Bei getrenntlebenden Eltern, die das Schulgeld in monatlichen Teilbeträgen zahlen möchten, müssen die Eltern eine Bankverbindung für die Abbuchungen angeben. Eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.
Sobald Sie uns neue einkommensrelevante Unterlagen eingereicht haben, erfolgt eine Neuberechnung des betreffenden Schuldgeldes und eine neue Kostenfestsetzung wird zugesandt. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.
Der Mindestbeitrag beträgt derzeit monatlich 30,00 € bzw. für die Schulen im gebundenen
Ganztagsbetrieb monatlich 60,00 €.
Der Höchstbetrag beträgt aktuell, ab einem Jahresbruttoeinkommen von 175.000,00 €, monatlich 350,00 € bzw. für die Schulen im gebundenen Ganztagsbetrieb monatlich 627,00 €.
Schulgeldpflichtige, die Empfänger einer laufenden Sozialleistung nach SGB II, SBG XII und AsylbLG sind, werden bei Einreichung der entsprechenden Bescheide von den Zahlungen des Schulgeldes befreit. Die Hort- und Essenbeiträge müssen jedoch weiterhin bezahlt werden.
Die Befreiung gilt nur für die in den Bescheiden festgelegten Bewilligungszeiträume.
Für Schüler*innen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum der Mindestbeitrag zu zahlen.
Auch wenn ein Schüler volljährig ist, sind die Eltern verpflichtet, für eine angemessene
Gesamtausbildung zu sorgen (bis zur Erstausbildung zum Beruf). Somit werden Schulverträge grundsätzlich nur mit den Eltern abgeschlossen und diese Verträge können auch nur von den Eltern gekündigt werden.
Beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag für ein Schuljahr. Unabhängig von den
Ferienzeiten läuft ein Schuljahr immer vom 01.08. bis zum 31.07. des darauffolgenden Kalenderjahres.
Hort Berlin/ eFöB
Die Berechnung der Hortbeiträge erfolgt nicht durch die Evangelische Schulstiftung, sondern durch die jeweils zuständigen Bezirksämter des Landes Berlin. Bei allen Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte an diese Stellen.
Auch wenn der monatliche Hortbeitrag durch das Bezirksamt errechnet wird, erhalten Sie durch die Evangelische Schulstiftung eine Hortgeldfestsetzung. Bei einer vorliegenden Einzugsermächtigung werden die Beiträge von uns mit den monatlichen Schulgeldbeiträgen eingezogen. Andernfalls sind sie termingerecht zu überweisen.
Hort Brandenburg
Die Berechnung des Hortbeiträge übernimmt die Ev. Schulstiftung anhand der jeweils geltenden Elternbeitragsordnungen. Über die Elternbeitragsordnungen wird mit den betreffenden Landkreisen/ Städten Einvernehmen hergestellt.
Die Elternbeitragsordnungen für die Brandenburger Horte finden Sie jeweils auf den Homepages der betreffenden Schule. Bei einer vorliegenden Einzugsermächtigung werden die Beiträge von uns mit den monatlichen Schulgeldbeiträgen eingezogen. Andernfalls sind sie termingerecht zu überweisen.
Bei allen Änderungen – die die Betreuung Ihres Kindes betreffen (z.B. Änderung des Betreuungsumfangs, Kündigungen) – wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Schule.
Verträge, die im Schuljahr 2015/2016 oder früher abgeschlossen wurden, können von den Personensorgeberechtigten gemeinsam ohne Angaben von Gründen jederzeit gekündigt werden.
Verträge, die ab dem Schuljahr 2016/2017 abgeschlossen wurden, können gemeinsam von den Personensorgeberechtigten ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Schulhalbjahresende (31.01. bzw. 31.07. eines Jahres) gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das an die Evangelische Schulstiftung adressierte Kündigungsschreiben kann auch im Schulsekretariat abgegeben werden.
Die Bescheinigung über das gezahlte Schul- und Hortgeld wird automatisch jeweils zum Anfang eines jeden Kalenderjahres für das vorherige Jahr erstellt und verschickt. Die Schulgeldbescheinigung beinhaltet alle geleisteten Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres.
Buchungsrelevante Geschäftsunterlagen, dazu gehören auch die zur Ermittlung des Schulgeldes eingereichten Einkommensnachweise, sind vollständig über zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB).
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist.
Die Datenschutzerklärung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO finden Sie unter
https:/schulstiftung-ekbo.de/datenschutz.