Unterstützen. Spenden. Bildung fördern.

Stiftungsförderung

Anlassspende
Sie feiern ihren eigenen Geburtstag und möchten keine Geschenke, sondern stattdessen lieber etwas Gutes tun? Mit „Spenden statt Geschenke“ helfen Sie doppelt: Zum einen tragen Sie dazu bei, unsere Projekte zu unterstützen. Zum anderen informieren Sie gleichzeitig Ihr Umfeld über die Schulen der Evangelischen Schulstiftung.

Nachlässe und Schenkungen
Gutes tun und Gutes weitergeben: Durch Vermächtnisse, Schenkungen oder eine Testamentsspende unterstützen Sie die Arbeit der Evangelischen Schulstiftung. Gerne stehen wir Ihnen persönlich für weitere Fragen zur Verfügung.

Unternehmensspenden
Betriebsjubiläum, Weihnachtsfeier oder Sportveranstaltung mit Ihren Mitarbeitern? Begehen Sie Ihre Feierlichkeiten zugunsten der Schulen der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO!

Zeitspenden
Für unser Ehrenamtsprojekt Patenschaft im Schulalltag suchen wir stets engagierte Lernpat*innen.

Gerne unterstützen wir Sie durch Informationsmaterial und persönliche Gespräche. Zur Erinnerung: Jede Spende ist steuerlich absetzbar.

Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Potsdam. Sie fördert die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
Sie verfolgt als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und ist insofern begünstigt nach § 10b Abs. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und §§ 48, 49 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nebst Abschnitt A der Anlage 1. Zuwendungen natürlicher Personen zur Förderung der Stiftung sind bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder – bei Gewerbetreibenden – 2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.

Darüber hinaus können Zuwendungen an die Stiftung bis zur Höhe von EUR 20.450,00 jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts erweitert worden.

Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2004 errichtet. Erfolgt anlässlich der Neugründung der Schulstiftung eine Zuwendung in deren Vermögensstock, so können gemäß § 10 b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von EUR 307.000,00, zusätzlich zu den vorhergenannten genannten Zuwendungen, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Als anlässlich der Neugründung geleistete Zuwendungen gelten solche, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung, also bis zum 31. Dezember 2005, geleistet worden sind. Dieser Sonderausgabenabzug kann seitens des Steuerpflichtigen innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Für Spenden von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen oder anderen steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten die gleichen steuerlichen Regeln für den Sonderausgabenabzug mit Ausnahme der Abzugsmöglichkeit von EUR 307.000,00 bei Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock der Stiftung. Hinweis zur einkommenssteuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die Evangelische Schulstiftung in der EKBO.